Systemische Jugendhilfe

Betreuungsweisungen

Betreuungsweisungen

Ambulante Betreuung nach § 10 JGG, seltener §§ 45, 47 JGG, in Verbindung mit § 30 und 41 SGB VIII.
Die Betreuungsweisung ist eine ambulante, eingriffsintensive pädagogische Einzelfallhilfe für straffällig gewordene Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre zum Zeitpunkt der Tat) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre zum Zeitpunkt der Tat). Sie wird ihnen als Erziehungsmaßnahme per Weisung vom Jugendgericht auferlegt. Die Betreuungsweisung stellt eine pädagogische und entwicklungsfördernde Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Jugendarrest dar. Die Betreuungsweisung wird vom Jugendamt oder dem Jugendgericht eingeleitet und dauert je nach Anordnung 3-12 Monate.

Das Erstgespräch findet möglichst zeitnah nach Rechtskraft des Urteils statt, um an die im Gerichtsverfahren entstandene Veränderungsmotivation anknüpfen zu können. Art und Inhalt der Weisung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Betreuten. Der zuständige Jugendrichter sowie die Jugendgerichtshilfe werden im Verlauf und nach Abschluss über die Entwicklung und den Ausgang der Betreuungsweisung schriftlich informiert.